Die letzten Beiträge

Die Position des Betriebsrates in der Insolvenz – Praxiserfahrungen eines Mitgliedes des Gläubigerausschuss bei einem insolventen Automobilzulieferer

Seit Anfang 2012 ist das Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen, kurz ESUG in Kraft. Ein von der Zahlungsunfähigkeit bedrohtes Unternehmen kann nach den §270 ff  InsO unter einen sogenannten 3-monatigen Schutzschirm flüchten und ein Sanierungskonzept erarbeiten. Darauf aufbauend soll die Sanierung in Eigenregie erfolgen. Es kommt nicht zur Liquidation bzw. Abwicklung. Im Unterschied zu der „normalen“ Insolvenz findet auch keine Übertragung der Vermögensverfügungsbefugnis statt, d.h. kein Dritter führt Regie im Unternehmen.

Bei der Eigenverwaltung und dem nachgelagerten Insolvenzplan geht es um die Fortführung des Unternehmens und dessen Entschuldung unter Eigenregie des bisherigen Managements. Hierzu muss aber genügend Fortführungspotenzial vorhanden sein. Unter dem Schutzschirm soll das Unternehmen so aufgestellt werden, dass keine neuen Schulden entstehen und sich die Liquidität stabilisiert. Im späteren Insolvenzplan sollen dann die Altschulden zum Teil zurückgezahlt werden. Das Kapital kann durch den Verkauf des Unternehmens erfolgen.

Im Schutzschirmverfahren darf also das „alte“ Management das Unternehmen sanieren, wenn das Insolvenzgericht zustimmt. Die Rolle des Insolvenzverwalters ist eher schwacher Natur, statt Insolvenzverwalter heißt er nun Sachwalter. Weiterhin besteht jedoch die 3-monatige vorläufige Insolvenz mit der Möglichkeit Insolvenzausfallgeld zu beantragen.

Es ist zu beachten, dass das Verfahren jederzeit scheitern kann, sollten sich die Hauptgläubiger doch dagegen entscheiden. Die Geschäftsführung muss daher ein stichhaltiges Fortführungskonzept erstellen, dass die Gläubiger als realistisch bewerten.

In der Praxis hängt die Fortführung auch mit der Abhängigkeit der Gläubiger zum Unternehmen ab, denn das Verfahren und auch speziell die Verlustübernahmen kosten den Gläubiger viel Geld. Der große Vorteil ist, dass die Teileversorgung bei den Kunden gewährleistet bleibt. Auch die Gläubigerbanken haben eine Chance der Teilrückzahlung ihrer Darlehen.

Am Ende – soweit die Sanierung gelingt – soll ein entschuldetes Unternehmen existieren, von dem auch die Gläubiger als Kunden wieder profitieren können.

So kann es aber auch vorkommen, dass es nach dem befristeten Schutzschirmverfahren zu einer „regulären Insolvenz“ kommt, da seitens des Sachwalters und der Gläubiger kein Vertrauen in das Konzept bzw. die „alte“ Geschäftsführung besteht.

Wie sieht es nun aber in der Praxis aus?
Eine Bestandsaufnahme bei einem global tätigen Automobilzulieferer für Kunststoffformteile: EWR Consulting führte ein Gespräch mit dem Gesamtbetriebsratsvorsitzen der KDK Automotive GmbH, Wächtersbach (ehemals Key Plastik GmbH und ICT GmbH).

Foto KDK Automotive Wächtersbach