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Betriebliche Altersversorgung

Mit den niedrigen Zinsen ist die Aufmerksamkeit für die betriebliche Altersversorgung und die Altersvorsorgeaufwendungen gestiegen. Mit jeder Zinssenkung steigen die Aufwendungen für die Pensionsrückstellungen, womit die Ergebnisse der Unternehmen entsprechend niedriger ausfallen.

Das wiederum nehmen Unternehmen und Konzerne vermehrt zum Anlass, die Regelungen oder Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung zu verändern – was zumeist zulasten der künftigen Betriebsrenten geht. Die Einflussmöglichkeiten der Betriebsräte und Gewerkschaften sind in diesen Fällen begrenzt. Begrenzt sind allerdings auch die Möglichkeiten der Arbeitgeber. Das Bundesarbeitsgericht hat beabsichtigten Eingriffen in bestehende Versorgungswerke Hürden aufgestellt, die umso höher sind, je stärker in Besitzstände eingegriffen werden soll: Bei einer Reduzierung bereits erdienter Ansprüche müssen schwerste Gründe vorliegen (wirtschaftliche Notlage). Einer Beschneidung künftiger Steigerungen der Ansprüche ist bei Vorliegen triftiger Gründe möglich (langfristige Gefährdung der Unternehmenssubstanz) und bei noch nicht erdienten Steigerungsbeträgen reichen sachliche Gründe aus (ungünstige Unternehmensentwicklung). Grundsätzlich gilt, dass das jeweils mildeste Mittel beim Eingriff in die Versorgungswerke zu wählen ist.

Vergleichsweise schroff fallen dagegen die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts bei der Anpassung der laufenden Betriebsrenten nach § 16 BetrAV aus. Hier orientiert sich die Rechtsprechung u.a. an einer Mindesteigenkapitalverzinsung am Zinssatz öffentlicher Anleihen plus 2% Risikozuschlag. Die sich daraus ergebende Eigenkapitalrendite muss für eine Erhöhung der laufenden Betriebsrenten mindestens erreicht sein. Angesichts von Zinssätzen öffentlicher Anleihen nahe Null, ist diese Berechnung der Mindesteigenkapitalverzinsung jedoch jüngst in Frage gestellt worden; gefordert wird stattdessen eine Eigenkaptalrendite von 6 – 7%, unterhalb derer eine Anpassung der laufenden Betriebsrenten ausgeschlossen sein soll.

Eine Anpassung wird auch für denjenigen Zinssatz gefordert, den die Bundesbank für die Abzinsung der Pensionsrückstellungen vorgibt (§ 253 HGB). Würde nämlich dieser Zinssatz auf Grundlage eines längeren Zeitraums als von derzeit 7 Jahren ermittelt, zum Beispiel 15 Jahre, so fiele der anzuwendende Zinssatz nicht mit dem derzeitigen Tempo und die Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung könnten geringer ausfallen. Die vorgeschlagene Einflussnahme auf den relevanten Zinssatz  zeigt aber auch, dass die in den Jahresabschlüssen ausgewiesenen Pensionsrückstellungen bis zu einem gewissen Grade willkürlich sind. Wirklich ernst wird es für die Unternehmen erst dann, wenn die betreffenden Beschäftigten in Rente gehen und die Unternehmen die eingegangenen Verpflichtungen erfüllen müssen.

 

Autor: Dr. Joachim Eisbach