Die letzten Beiträge

Industrie 4.0

Industrie 4.0

Ebenso wichtig wie technische Innovationen ist die Erfindung treffender Begriffe dafür. „Künstliche Intelligenz“ ist ein Begriff, der für die oftmals nur Experten verständliche Hard- und Software-Innovationen öffentliche Begeisterung hervorruft; „Industrie 4.0“ ein weiterer, der für Fortschritt, Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum steht:
Die industrielle Produktion soll intelligent, dezentral und digital vernetzt werden; Menschen und Maschinen sollen überbetrieblich kooperieren; ganze Wertschöpfungsketten sollen über den gesamten Produktlebenszyklus optimiert werden – so die Vorstellungen. Nach Dampfmaschine, Elektrifizierung und Automatisierung nun die 4. industrielle Revolution.

„Industrie“ – das sind in Deutschland ca. 7,3 Millionen Beschäftigte. Und nicht nur sie betrifft „4.0“. Auch auf Logistik, Handel, Banken oder das Gesundheitswesen kommen umfangreiche digitale Veränderungen zu.

„Industrie 4.0“ heißt nicht nur euphorische Verheißungen. Erste Prognosen lassen erhebliche Nachteile für die Beschäftigten befürchten, insbesondere Arbeitsplatzverluste sind zu erwarten. Derzeit kursiert in den Medien die Zahl 3,4 Millionen Stellen, die in den nächsten fünf Jahren durch Roboter und Algorithmen wegfallen könnten.

Dies ist zunächst einmal eine Prognose. Spätestens die – nicht vorhergesehene – Finanzkrise 2008 lehrt, dass Prognosen nicht zwangsläufig eintreffen müssen. Hinsichtlich der Auswirkungen von „Industrie 4.0“ haben die Betriebsräte erhebliche Einflussmöglichkeiten – und zwar nicht nur, was Abmilderung von Arbeitsplatzverlusten durch erzwingbare Sozialpläne angeht, sondern auch was digitale Weiterbildung der Beschäftigten angeht. Der erwartete Arbeitsplatzverlust kann noch aufgehalten werden.

Um die Auswirkungen von „Industrie 4.0“ auf die Beschäftigten zu beeinflussen, können die Betriebsräte ihre Mitbestimmungsrechte einsetzen. Durch digitale Weiterbildung der Beschäftigten, so die allgemeine Ansicht, können die Arbeitsplätze auch unter den Bedingungen der „Industrie 4.0“ sicherer und humaner gestaltet werden. Die folgende Tabelle zeigt im Überblick die Möglichkeiten der Betriebsräte nach dem BetrVG, digitale Weiterbildung zu initiieren und somit die digitale Transformation mitzugestalten:

Beschäftigungssicherung zu neuen Formen der Arbeitsorganisation, Änderung von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen, Qualifizierung der Arbeitnehmer § 92a
Gemeinsame Verantwortung von Arbeitgeber und Betriebsrat zur Förderung der Berufsbildung, Bedarfsermittlung § 96 (1), S. 1
Initiativrecht des Betriebsrats, Bereitstellung der erforderlichen Informationen durch Arbeitgeber § 96 (1), S. 2
Hinzuziehung des Betriebsrats bei Veränderungen im Arbeitsbereich von Arbeitnehmern § 81 (2) und (4)
Mitbestimmung bei Maßnahmen oder Einrichtungen der betrieblichen Berufsbildung § 97
Mitbestimmung bei der Durchführung der betrieblichen Berufsbildung, Teilnehmer § 98

 

Digitale Weiterbildungsmaßnahmen können nicht vom Arbeitgeber erzwungen werden. Die Betriebsparteien sollten aber bei den anstehenden weitreichenden Veränderungen eine gemeinsame Vision erarbeiten und daraus eine Strategie für die Weiterbildung der Beschäftigten entwickeln.

Von Seiten des Betriebsrats ist hierzu unter Umständen besondere Überzeugungsarbeit erforderlich, um unter dem Motto

INFORMIEREN, INVOLVIEREN und MITGESTALTEN

kreative und wirksame Maßnahmen zu entwickeln, an denen sich die betroffenen Beschäftigten in der Regel auch gerne beteiligen.

EWR Consulting GmbH hilft den Betrieben und den Betriebsräten, Weiterbildungsbedarf zu identifizieren und geeignete Maßnahmen zu entwickeln.