Die anhaltend niedrigen Zinsen machen der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) schwer zu schaffen. Bei Unternehmen, die die bAV als Direktzusage durchführen, wachsen die Pensionsrückstellungen in der Bilanz und verschlechtert die Eigenkapitalquote. Unter diesem Druck gehen die Unternehmen vielfach dazu über, ihre Versorgungswerke zu schließen und die bAV bei neuen Verträgen anzupassen. Dem Veränderungsdruck unterliegen aber auch andere Durchführungswege der bAV.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, kurz: BaFin, sieht in ihrem letzten Jahresbericht insbesondere die Pensionskassen vor großen Herausforderungen.[1] Eine Übersicht der BaFin weist 134 Pensionskassen mit insgesamt 7,8 Mio. Pensionsanwärtern und 1,3 Mio. Rentenbeziehern in Deutschland aus. Pensionskassen sind versicherungsähnliche, rechtlich selbständige Unternehmen, deren alleiniger Zweck die Absicherung von wegfallenden Einkommen infolge Alter, Invalidität oder Tod ist. Bei den Arbeitgebern galten die Pensionskassen lange Zeit als ein vergleichsweise risikoarmer Durchführungsweg. Ihre Verpflichtung gegenüber den Beschäftigten bestand de facto in der Zahlung der vereinbarten Beiträge, die für sie steuermindernd waren. Jetzt aber sehen sich die Arbeitgeber mit erhöhten Beitragszahlungen oder einer Einstandspflicht für die zugesagten Versorgungsleistungen konfrontiert.
Eine kleine Anfrage der Grünen im Bundestag ergab bereits Ende 2016, dass drei namhafte Pensionskassen ihre Leistungen bei neuen Versicherungen gekürzt hatten – darunter die mitliederstarke BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes. Seither sind zwar keine neue Kürzungen bekannt geworden, die Lage der Pensionskassen bleibt jedoch ernst: „Die Ergebnisse des Stresstests (der EIOPA[2]) bestätigen die Einschätzung der BaFin, dass eine weitere andauernde Niedrigzinsphase für die bAV eine große Herausforderung wäre. Dies gilt erst recht für das im Stresstest verwendete Szenario einer negativen Entwicklung der Kapitalmärkte.“ Und weiter: „Die Pensionskassen haben in vielen Fällen zusätzliche Rückstellungen gebildet. Allerdings zeichnet sich ab, dass bei Anhalten der Niedrigzinsphase einige Pensionskassen zusätzliche Mittel von Dritten benötigen… Bei Aktiengesellschaften wären die Aktionäre gefragt.“ Die BaFin weist ausdrücklich darauf hin, dass auch bei Pensionskassen die Arbeitgeber verpflichtet sind (Subsidiärhaftung), „im Bedarfsfall für die Leistungen an die Arbeitnehmer einzustehen. Das gibt den versorgungsberechtigten Arbeitnehmern und Rentnern zusätzliche Sicherheit.“ Die Einstandspflicht gilt auch für die Leistungslücke, die entsteht, wenn eine Pensionskasse die versprochenen Leistungen nicht erbringt, wie das BAG entschieden hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers ist mit der „reinen“ Beitragszusage des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) abgeschafft worden. Das Risiko der Höhe der späteren Betriebsrente liegt damit bei den Beschäftigten.
Noch aus einem anderen Grund muss mit Änderungen bei der bAV vor allem von Konzernen gerechnet werden: In den einzelnen Konzerntöchtern haben sich infolge von Betriebsübergängen mitunter unterschiedliche Versorgungssysteme etabliert, die einen hohen Verwaltungsaufwand erfordern. Diesen Aufwand versuchen die Arbeitgeber durch eine Vereinheitlichung zu vermindern. Laut Bundesarbeitsgericht darf die Harmonisierung weder die bereits erdienten Leistungen verschlechtern, noch das niedrigste Niveau im Konzern zum Maßstab nehmen. Allerdings sind nachteilige Eingriffe in die künftige Entwicklung der Versorgung auch nicht ausgeschlossen.
Da es sich bei der bAV um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers handelt, sind die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats begrenzt. Gleichwohl hat der Arbeitgeber jedoch ein Interesse und je nach Ausgestaltung der bAV die Pflicht, den Betriebsrat bei einer beabsichtigten bAV-Änderung einzubeziehen. Die Einflussmöglichkeiten des Betriebsrats gilt es optimal zu nutzen.
EWR-Consulting unterstützt Betriebsräte in Unternehmen, die beabsichtigen ihre bAV umzugestalten, durch die
- Plausibilisierung der (behaupteten) Notwendigkeit von Eingriffen in die bAV,
- die Beurteilung von Prognoserechnungen des Arbeitgebers,
- die Erstellung von Alternativen,
- die eingehende Prüfung der von den Arbeitgebern angebotenen Altersvorsorgemodellen und ihrer Auswirkungen auf die Beschäftigten.
[1] BaFin, Jahresbericht 2017, Bonn März 2018
[2] EIOPA: Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung