Die letzten Beiträge

Fünf Jahre Mindestlohn

Fünf Jahre Mindestlohn

Vor fünf Jahren zum 1.1.2015 wurde von der Bundesregierung der Mindestlohn eingeführt – befürwortet (wenngleich für zu niedrig gehalten) von Sozialverbänden und Gewerkschaften, verteufelt von wirtschaftsnahen Verbänden und Instituten. Das Jubiläum war für das Institut für Arbeitsmarkt und Berufsforschung (IAB) Anlass, die Wirkungen des Mindestlohns genauer unter die Lupe zu nehmen. Dafür wurden die vorliegenden Studien zu den Mindestlohneffekten ausgewertet.[1]

Zielsetzung des Mindestlohns war die Verringerung der Lohnungleichheit. Anfangs betrug er 8,50 €/Std. für Westdeutschland. 2017 wurde er auf 8,84 €/Std. und 2019 auf 9,19 €/Std. angehoben. 2020 soll der Mindestlohn auf 9,35 €/Std. steigen. Vom gesetzlichen Mindestlohn ausgenommen waren Branchen in den bereits zuvor eine branchenspezifische Lohnuntergrenze galt (Bausektor, Elektriker, Dachdecker, Maler, Abfallwirtschaft). Weitere Ausnahmen gelten für Jugendliche unter 18 Jahren, Azubis (unabhängig vom Alter), Langzeitarbeitslose, Praktikanten und ehrenamtlich Tätige.

Das IAB stellt in seiner Mindestlohn-Bilanz fest: „Aus heutiger Sicht, also fünf Jahre nach der Mindestlohneinführung, können große negative Beschäftigungserwartungen durch empirische Studien nicht bestätigt werden. Insgesamt zeigt sich eine eher positive Wirkung des Mindestlohns durch deutliche Lohnzuwächse bei gleichzeitig sehr moderaten negativen Beschäftigungseffekten.“

  • Die Schätzungen des Lohnzuwachses infolge des Mindestlohns bewegen sich bei 11 % bis 2% der Monats- oder Stundenlöhne und liegen folglich über der Inflationsrate (s. Abbildung).
  • Die vor Einführung des Mindestlohns prognostizierten Arbeitsplatzverluste von bis zu 900.000 Stellen sind nicht eingetreten. Der Rückgang der Beschäftigung fällt in allen Studien klein aus und „entsteht eher durch ein zurückhaltendes Einstellungsverhalten der Betriebe und weniger durch Entlassungen.“
  • Ein durchwegs negativer Einfluss wird auf die Zahl der Minijobs festgestellt, was jedoch eher positiv bewertet wird, „weil Minijobs den betroffenen Personen in Bezug auf Einkommen und soziale Absicherung langfristig keine ausreichende Absicherung bieten.“
  • In der Presse ist hin und wieder über Umgehungen des Mindestlohns berichtet worden. Das IAB kann dazu keine eindeutigen Aussagen machen: „Das Ausmaß der Nichteinhaltung bleibt letztlich eine weitgehend offene Frage, die sich auf Grundlage der aktuellen Datenbasis nicht abschließend beantworten lässt.“
  • Vielfach wird eine Erhöhung des Mindestlohns auf 12 € gefordert. Das IAB weist darauf hin, dass die Erfahrungen aus den letzten fünf Jahren nicht unbedingt auf einen höheren Mindestlohn von 12 € übertragen werden können – nicht zuletzt deshalb, weil die Auswirkungen stark von der konjunkturellen Entwicklung abhängen. Allen Prognosen zufolge wird sich die Konjunktur 2020 schwach entwickeln.

Die Festlegung des Mindestlohns erfolgt durch die paritätisch besetzte Mindestlohnkommission, „die den Mindestlohn gemäß der Tariflohnentwicklung unter Berücksichtigung gesellschaftspolitischer Interessen und empirischer Ergebnisse anpasst.“ Die Festlegung der Tariflohnentwicklung ist dagegen Sache der Tarifparteien. Betriebsräte haben hier wie dort keinen Spielraum.

Die Reaktion der Arbeitgeber auf die allgemeine und Mindestlohnentwicklung kann jedoch mitbestimmungsrelevant sein, insbesondere dann, wenn die Reaktion in Restrukturierungen mit Personalmaßnahmen besteht.

EWR-Consulting unterstützt die Betriebsräte bei der Auseinandersetzung mit geplanten Restrukturierungen. Wir prüfen die Pläne der Geschäftsleitung auf Plausibilität und erarbeiten zusammen mit den Betriebsräten beschäftigungssichernde Alternativen. Wo ein Beschäftigungsabbau unumgänglich erscheint, helfen wir Ansatzpunkte für Sozialpläne zu entwickeln.

[1] Institut für Arbeitsmarkt und Berufsforschung, positive Lohneffekte, kaum Beschäftigungseffekte, IAB-Kurzbericht 24/2019.