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Mitwirkung des Betriebsrats im Insolvenzplanverfahren

Ist ein Unternehmen insolvenzreif, weil es z.B. zahlungsunfähig ist, stellt die Insolvenzordnung (InsO) verschiedene Verfahrensarten bereit. Zur Sanierung und zum Erhalt des Unternehmens bietet sich insbesondere das Insolvenzplanverfahren an (§ 217 ff. InsO). Besteht im Betrieb ein Betriebsrat, ist dieser im Verfahren zu beteiligen.
Die von Matti Riedlinger verfasste Arbeit „Mitwirkung des Betriebsrats im Insolvenzplanverfahren“ zeigt auf, dass die Beteiligungsrechte dabei sowohl auf den Rechten aus dem Betriebsverfassungsgesetz beruhen, sich aber auch aus den allgemeinen Mitwirkungsrechten des Insolvenzarbeitsrechts sowie aus den speziellen Beteiligungsrechten des Insolvenzplanverfahrens ergeben. Zwar besteht kein echtes Mitbestimmungsrecht, trotzdem sollte der Betriebsrat intensiv und frühzeitig in den Verfahrenfortgang eingebunden werden, um das Insolvenzplanverfahren im Sinne der Beschäftigten mitzugestalten.

 

Die Arbeit ist abrufbar unter: https://www.wiso.uni-hamburg.de/fachbereich-sozoek/professuren/nowrot/archiv/heft-38-riedlinger-betriebsrat-insolvenzplanverfahren.pdf

und im Rahmen der Schriftenreihe „Rechtswissenschaftliche Beiträge der Hamburger Sozialökonomie“ erschienen.