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Entspricht das „den tatsächlichen Verhältnissen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage entsprechende Bild“ den tatsächlichen Verhältnissen?

Im HGB heißt es, dass der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragsverhältnissen (VFE) entsprechendes Bild zeigen müsse.

Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ersichtlich zu machen. Der Jahresabschluss hat den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu entsprechen. Er ist klar und übersichtlich aufzustellen und muss einen möglichst sicheren Einblick in die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft geben. Die Formulierungen lassen aber das „Bild“ der VFE-Verhältnisse bereits durchschimmern. Was also – und darum geht es im Folgenden – hat es mit dem Bild der VFE-Verhältnisse, seiner Entstehung und seinem Realitätsbezug auf sich?

Die VFE-Verhältnisse haben keine physische Entsprechung. Sie sind nicht einfach vorhanden; sie entstehen erst durch Konstruktion. Die Konstruktion entsteht mit Hilfe der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) und der (Bewertungs-)Vorschriften des HGB. Andere Vorschriften würden ein anderes Bild ergeben.

Folgerichtig bescheinigt der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers auch nicht die unmittelbare Übereinstimmung von Realität und Bild, sondern dass der Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften entspricht.

Die Ermittlung der tatsächlichen Verhältnisse ist vermutlich die bei weitem schwierigste Aufgabe, die der § 264 den Unternehmen (und ihrem Abschlussprüfer) stellt.

Anhand eines Beispiels aus der Beratungspraxis von EWR wollen wir dieses Thema vertiefen.

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